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Recht / Zivilrecht 
Montag, 06.10.2025

Winterlagerbetreiber haftet für Sturmschäden an eingelagerter Yacht

Wer eine Segelyacht über Winter einlagert, trägt nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg die Verantwortung für sie. Klauseln in den AGB, die jegliche Verantwortlichkeit des Winterlagerbetreibers ausschließen, seien regelmäßig unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Kommt es infolge unzureichender Sicherung zu Schäden am Boot, könne der Betreiber nach den Grundsätzen des Lagerrechts schadensersatzpflichtig sein (Az. 417 HKO 47/23).

Im Streitfall hatte ein Mann mit der Beklagten für seine 6,5 Tonnen schwere Segelyacht für rund 1.600 Euro einen „Mietvertrag über einen Winterlagerplatz“ auf dem Außengelände der Beklagten abgeschlossen. Die Segelyacht wurde auf einem Lagerbock abgestellt. Der Mast blieb stehen, jedoch fehlten zusätzliche Sicherungen. Nachdem ein Sturmtief mit Orkanböen bis 120 km/h über das Gelände fegte, kippte die Yacht vom Lagerbock und riss dabei die drei neben ihr lagernden Yachten mit, die ebenfalls beschädigt wurden. Die Yachtkaskoversicherung des Mannes regulierte die Reparaturkosten und verlangte im Wege des Forderungsübergangs Ersatz von der beklagten Betreiberin des Winterlagers. Diese verwies auf ihre AGB, wonach sämtliche Risiken beim Eigner liegen sollten, und berief sich zudem auf höhere Gewalt.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Vertrag über die Einlagerung von Yachten oder Sportbooten im Winterlager in der Regel als Lagervertrag im Sinne der §§ 467 ff. HGB einzuordnen ist. Maßgeblich sei, dass der Betreiber nicht nur eine Stellfläche bereitstellt, sondern auch für die Auswahl und Bereitstellung geeigneter Lagerböcke, die Platzierung der Boote sowie deren standsichere Aufstellung verantwortlich ist. Damit sind Obhutspflichten gegenüber den eingelagerten Booten verbunden. Pflichtwidrig sei im Streitfall insbesondere, dass die Yacht mit stehendem Mast und zusätzlicher Persenning ungesichert blieb. Spätestens nach der Sturmwarnung hätte die Beklagte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. AGB-Klauseln, die das Risiko einseitig auf den Eigner überwälzen, seien unwirksam. Ein ordentlicher Kaufmann hätte den Schaden durch geeignete Vorsorge verhindern können, so die Richter. Sie verurteilten die Winterlagerbetreiberin zur Zahlung von fast 53.000 Euro Schadensersatz an die klagende Yachtkaskoversicherung.

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